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   BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23   

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BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23 (https://dejure.org/2024,4031)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2024 - 9 BN 6.23 (https://dejure.org/2024,4031)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 9 BN 6.23 (https://dejure.org/2024,4031)
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  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Die Grenzen richterlicher Kontrolle von Prognoseentscheidungen des kommunalen Satzungsgebers bei der Kalkulation von Abgaben sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ); diesen Maßstab hat auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 17 f.).
  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 CN 1.18

    Normenkontrolle gegen eine Abfallgebührensatzung; Verfahren bei der

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Auch das vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführte Kostendeckungsprinzip ist kein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes Gebot, sondern bestimmt sich allein nach der jeweiligen einzelgesetzlichen Anordnung (zumeist) des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 - BVerwGE 167, 117 Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen - und damit nicht revisiblen - Kostenbegriff (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - BVerwGE 172, 46 Rn. 16); sie ist daher vom Revisionsgericht ebenso wenig zu überprüfen wie die Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG.
  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Mit der Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Beachtung von Bundes(verfassungs)recht lässt sich die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn gerade die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.11.2013 - 8 B 6.13

    Regelungscharakter der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass sich ein Zweckverband wie der Antragsgegner, der eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt, weder unmittelbar noch mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung berufen kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 8 B 185.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisionsrechtliche Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen - und damit nicht revisiblen - Kostenbegriff (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - BVerwGE 172, 46 Rn. 16); sie ist daher vom Revisionsgericht ebenso wenig zu überprüfen wie die Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürKAG.
  • BVerwG, 24.11.2021 - 9 B 5.21

    Erhebung eines Anschlussbeitrags gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer nach

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Demgegenüber liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 - 9 B 5.21 - NJW 2022, 1186 Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 3.19

    Zurückverweisung wegen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Bei der Sachverhaltsfeststellung darf das Gericht sich nicht auf tatsächliche Feststellungen stützen, für die es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Grundlage gibt, und bei seiner Überzeugungsbildung nicht von einer Sachverhaltsunterstellung ausgehen, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 3.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.10.1997 - 8 B 209.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 9 BN 6.23
    Auch das vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang angeführte Kostendeckungsprinzip ist kein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes Gebot, sondern bestimmt sich allein nach der jeweiligen einzelgesetzlichen Anordnung (zumeist) des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 8 B 209.97 - juris Rn. 5 und Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 - BVerwGE 167, 117 Rn. 12 m. w. N.).
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